Rechtsgrundlagen und Datenschutz

Die Bestände des Staatsarchivs sind gemäss Archivgesetz öffentlich zugänglich.

Alle Personen haben - unabhängig von ihrer Herkunft - das Recht, davon Gebrauch zu machen. Die Benutzung ist in der Regel unentgeltlich. Für besondere Leistungen wie Reproduktionen, Nachforschungen, Zeugnisbestätigungen oder die Ausleihe von Bauplänen werden Gebühren erhoben.

Einschränkungen gibt es in folgenden Fällen:

- Bei Unterlagen privater Herkunft gelten teilweise besondere Vereinbarungen, die bei deren Übernahme getroffen wurden

- Für die Veröffentlichung von Archivunterlagen sind urheberrechtliche Fragen und Aspekte des Persönlichkeitsschutzes zu berücksichtigen.

- Es gelten Schutzfristen, während derer Laufzeit Unterlagen nur mit Bewilligung einsehbar sind. Hierzu muss ein Antrag auf Schutzfristunterschreitung (Einsichtsgesuch) eingereicht und bewilligt werden.

- Falls ein unverhältnismässiger Verwaltungsaufwand entsteht, kann die Benutzung eingeschränkt werden.

- Falls der konservatorische Zustand des Archivgutes problematisch ist, kann die Benutzung eingeschränkt werden.

Schutzfristen

Alle ab dem 1. Januar 2012 erstellten und von der Verwaltung nicht als geheim oder vertraulich klassifizierten Unterlagen sind der Öffentlichkeit direkt zugänglich. Für archivierte Unterlagen hingegen, welche vor dem 1. Januar 2012 erstellt wurden, gilt eine Schutzfrist von 30 Jahren. Davon ausgenommen sind Unterlagen, die schon bei ihrer Entstehung oder im Laufe ihrer Verwendung zur Veröffentlichung bestimmt oder der Öffentlichkeit zugänglich waren.

Personenbezogene Unterlagen, die sich ihrer Zweckbestimmung oder ihrem wesentlichen Inhalt nach auf eine natürliche Person beziehen, unterliegen gemäss Archivgesetz zusätzlichen Schutzfristen. Diese richten sich nach den Lebensdaten der Betroffenen:

- Schutzfristen enden zehn Jahre nach dem Tod oder - wenn das Todesdatum nicht bekannt ist - 100 Jahre nach der Geburt der jeweiligen Person.

- Sind beide Daten unbekannt, gilt eine Frist von 80 Jahren nach Abschluss der Unterlagen.

Für die Einsicht in Unterlagen, die innerhalb solcher Schutzfristen liegen, muss ein Gesuch gestellt werden.

Urheber/-innenrecht

Bei Werken, die veröffentlicht werden sollen, sind allfällige Urheber/-innenrechte und deren Kostenfolgen zu beachten. Diese sind mit den jeweiligen Urheber/-innen, den Inhaber/-innen von Nutzungs- und Vewertungsrechten oder der entsprechenden Verwertungsgesellschaft direkt abzuklären. Es gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte von 2022.

Benutzungsordnung

Für die Benutzung des Staatsarchivs gelten die Bestimmungen der Benutzungsordnung. Den Anweisungen der Lesesaalaufsicht ist Folge zu leisten.

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