Lizenzfreies Archivgut

Gemäss Archivgesetz steht Archivgut grundsätzlich zur Einsicht frei und kann frei genutzt werden.

Einschränkungen gelten dort, wo bei privaten Nachlässen spezielle Vereinbarungen getroffen wurden. Auch müssen Rechte von Urheber/-innen berücksichtigt werden. Wenn Reproduktionen von Archivgut veröffentlicht werden, ist dafür eine Bewilligung beim Staatsarchiv, bei den Urheber/-innen oder bei der zuständigen Verwertungsgesellschaft einzuholen.

Für Veröffentlichungen gelten folgende Bedingungen:

- Es ist ein Abbildungsnachweis anzubringen (Staatsarchiv Basel-Stadt, vollständige Signatur).

- Die Bereitstellung von Reproduktionen ist gemäss Reglement kostenpflichtig.

- Die Veröffentlichung von Reproduktionen ist gemäss Reglement für kommerzielle Zwecke kostenpflichtig.

- Das Staatsarchiv hat Anspruch auf die unentgeltliche Abgabe eines Belegexemplars von Werken, wenn dafür Archivgut benutzt wurde.

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