Steuerverwaltung
Titel
Steuerverwaltung
Signatur
FD-REG 3
Stufe
Fonds
Entstehungszeitraum
1948 (ca.)-1996 (ca.)
Rechtsstatus
Eigentum des Staatsarchivs Basel-Stadt
Provenienz
Steuerverwaltung
Verwaltungsgeschichte/Biografische Angaben
A. Steuergesetzgebung und Steuerarten:
Entwicklung und Organisation der Steuerverwaltung sind eng verbunden mit der Entwicklung der Steuergesetzgebung, da die meisten Aufgaben und Kompetenzen der Steuerverwaltung sich von den Steuergesetzen herleiten. Hauptgegenstand ihrer Tätigkeit sind die direkten Steuern des Kantons sowie die direkten Bundessteuern. Als besondere Steuerarten, die in die Kompetenz der Steuerverwaltung fallen sind die kantonale Feuerwehrersatzabgabe bzw. Feuerwehrsteuer und der Militär-/Wehrpflichtersatz zu nennen.
Alle weiteren Steuerarten wurden und werden in der Regel von anderen kantonalen Dienststellen erhoben. Es sind dies: Handänderungssteuer, wird von der Finanzverwaltung erhoben; Stempelabgabe, wird ebenfalls von Finanzverwaltung erhoben; Hundesteuer, wird vom Sanitätsdepartement, Veterinäramt erhoben; Billetsteuer, bestand von 1920 bis 1999 und wurde vom Polizeidepartement bzw. Polizei- und Militärdepartement erhoben; Motorfahrzeugsteuer, besteht seit 1920 und wird vom Polizeidepartement bzw. Polizei- und Militärdepartement, Motorfahrzeugkontrolle erhoben; Mehrwertabgabe, wird vom Baudepartement, Bauinspektorat erhoben; Gasttaxe, wird vom Departement des Inneren bzw. Wirtschafts- und Sozialdepartement erhoben.
Weitere teilweise nicht mehr bestehende Steuern und Abgaben wie zum Beispiel Strassenbeleuchtungs- und Reinigungsgebühren, Banknotensteuer, Verbrauchssteuern (kantonales Salzregal/-monopol, kantonales Alkoholmonopol, Ohmgeld, Konsumgebühren auf geistige Getränke), Börsen- und Wirtschaftspatentgebühren oder Brandversicherungsgebühren, die in der Steuergesetzgebung bezüglich der direkten Steuern erwähnt werden, fallen ebenso wie die oben genannten Steuern nicht in den Kompetenzbereich der Steuerverwaltung. Daher wird auf diese im folgenden nicht eingegangen.
1. Kantonale Steuern:
1.1. Direkte Steuern:
Die Integration der Stadtverwaltung in die staatliche Verwaltung des Kantons, die Auswirkungen der neuen Bundesverfassung auf die Einnahmesituation (Wegfall der kantonalen Zoll- und Postentschädigungen nach 1875 und der Eingangszölle auf geistige Getränke (Ohmgeld) nach 1890) und die nicht erst seit 1875 generell erhöhten Finanzbedürfnisse des Kantons waren die Gründe für die Revision der Steuergesetzgebung 1879/1880. Ziel des Gesetzes über die direkten Steuern vom 31.5.1880 war die Wiederherstellung des Gleichgewichts von Einnahmen und Ausgaben, das seit ca. 1860 gestört war und bislang durch Steuerzuschläge auf Einkommenssteuer und städtische Gemeindesteuer sowie durch Einführung einer Vermögenssteuer 1866 und der Erhöhung des Vermögenssteuersatzes nur kurzzeitig wiederhergestellt werden konnte.
Das Gesetz regelte die Besteuerung der natürlichen Personen. Die Einkommens- und Erwerbssteuer hatte 1840 (Gesetz über die Einkommens- und Erwerbssteuer vom 6.4.1840) die Handels, Gewerbs-, Kapitalisten- und Beamtenabgabe abgelöst und wurde 1866 (Gesetz über eine allgemeine Einkommens- und Erwerbssteuer vom 1.10.1866) sowie 1880 lediglich modifiziert. Es handelte sich bei ihr um eine progressiv ausgestaltete Steuer, die nach dem Grundsatz der Selbsttaxation erhoben wurde.
Die Vermögenssteuer, 1866 eingeführt (Gesetz betreffend eine Vermögenssteuer vom 4.6.1866) und mit einem jeweils vom Grossen Rat festzulegenden Steuersatz ausgestattet, wurde nach amtlicher Taxation und Einteilung der Steuerpflichtigen in Steuerklassen als proportionale Steuer erhoben.
Die Erbschaftssteuer wurde 1880 als Ersatz der alten Erbsgebühr (Gesetz über die Handänderungs- und Erbsgebühr vom 3.4.1839), die den Charakter einer indirekten Verkehrssteuer besass, neu eingeführt. Sie erfasste Erbschaften direkter und indirekter Linie. Eine Inventarisation hingegen wurde nur in seltenen Fällen vorgesehen.
Die städtische Gemeindesteuer als eine an den Staat abgeführte Gemeindesteuer ersetzte die von 1801 bis 1875 von der Stadtverwaltung erhobene Sicherheitsgebühr, die aus dem Wachtgeld hervorgegangen anfänglich eine Ersatzabgabe für die Befreiung vom persönlichen Wachdienst der Bürger darstellte. Die Sicherheitsgebühr wurde seit 1861 nach Einkommen und nicht mehr nach der sozialen Stellung berechnet. Die städtische Gemeindesteuer wurde nach der Einteilung der Steuerpflichtigen in Steuerklassen durch die Steuerverwaltung und amtlicher Taxation erhoben. Sie erfasste alle Einwohner der Stadt. Durch Grossratsbeschluss vom 12.10.1893 wurde ab 1994 eine 2-jährige statt der bisherigen 4-jährigen Taxation eingeführt.
Eine vergleichbare Besteuerung juristischer Personen nach ökonomischer Leistungsfähigkeit bestand 1879 noch nicht. In dem Gesetz betreffend die Erhebung einer Patentgebühr für den Geschäftsbetrieb von anonymen Gesellschaften und von Kommanditgesellschaften auf Aktien vom 15.8.1879 wurde zwar eine erste Grundlage für die Besteuerung juristischer Personen geschaffen, doch handelte es sich eher um eine administrative Gebühr und weniger einer Steuer. Erst mit dem Gesetz vom 14.10.1889 über die Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften wurden Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Genossenschaften und gewerbliche Vereine einer Kapital- und Ertragssteuer unterworfen. Dieses Gesetz wurde am 23.6.1921 revidiert.
Mit der Revision des Gesetzes über die direkten Steuern vom 14.10.1897 wurden v. a. die Steuertarife angehoben. Inhaltliche Veränderungen erfolgten nur bei der Erbschaftssteuer, bei der nunmehr die Selbsttaxation auf direkte Erbgänge beschränkt und für alle anderen Fälle die amtliche Inventarisation durch das Zivilgericht oder auf Antrag und nach Genehmigung der Steuerverwaltung durch einen Notar vorgesehen wurde. Bereits 1890 war die Erbschaftssteuer durch das Gesetz vom 1.7.1890 betreffend die Erbschaften in direkter Linie revidiert worden.
Bis ca. 1904 genügte dieses Steuerrecht den finanziellen Bedürfnissen. In den darauffolgenden Jahren mussten zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs immer wieder Steuerzuschläge auf die Einkommens-, Vermögens- und städtische Gemeindesteuer erhoben werden. Diese wie auch die progressive Ausgestaltung der Erbschaftssteuer 1911 waren jedoch keine Dauerlösung. Verschärft wurde der erhöhte Finanzbedarf durch den Ersten Weltkrieg. Seit 1920 wurde eine Gesetzesrevision geplant, um die Staatsfinanzen wieder ausgeglichen gestalten zu können. Der Ausbau der staatlichen Aufgaben v. a. im Sozialbereich und die Kosten der Kriegsjahre waren bis 1918 durch Steuerzuschläge, kantonale Anteile an der eidgenössischen Kriegs- und Kriegsgewinnsteuer sowie durch eine einmalige kantonale Kriegssteuer (1918) aufgefangen.
Die mit dem Gesetz über die direkten Steuern vom 6.4.1922 erfolgte Totalrevision brachte als wesentliche Veränderung die Verschmelzung der städtischen Gemeindesteuer mit der Einkommenssteuer, die weiterhin als progressiv ausgestaltete Steuer bestand und die Vereinheitlichung der Veranlagunszeiträume, ohne jedoch die Fälligkeitstermine zu vereinheitlichen. Es wurde die einjährige Gegenwartsbemessung (Postnumerandobesteuerung) gewählt. Dagegen bestand bislang bei der Vermögenssteuer ein dreijähriger Veranlagungsrhythmus bei jährlichem Bezug. Die städtische Gemeindesteuer, die 1923 zum letztenmal für 1922 bezogen wurde, war bereits früher auf die einjährige Veranlagung umgestellt worden - bei quartalsweisem Bezug. Grössere Veränderungen erfolgten auch in der Organisation der Besteuerung, v. a. bei der Steuerveranlagung und im Steuerbezug. Die Mittel der Steuerkontrolle wurden deutlich ausgebaut durch jährliche Veranlagung, Pflicht zur Abgabe schriftlicher Steuererklärungen auf amtlichen Formularen, erweiterte Auskunftspflichten von Arbeitgebern, amtliche Inventarisierung bei Todesfällen (lt. Zivilgesetzbuch) und die Möglichkeit, bei Steuerrekursen amtlicherseits ein Inventar aufzustellen. Gleichwohl wurde am Grundsatz der Selbsttaxation festgehalten. Ebenso an den Grundsätzen der Steuerprogression, der möglichst gleichgewichtigen Ausgestaltung von Einkommens- und Vermögenssteuer, Nichtbesteuerung geringer Einkommen und Vermögen durch Steuerfreibeträge.
In den Krisenjahren nach 1930 und den Jahren des Zweiten Weltkriegs wurden wiederum Steuerzuschläge und ausserordentliche Steuern, wie der Arbeitsrappen (Gesetz vom 11.9.1936) als zusätzliche Steuer auf Arbeitseinkommen und das Krisenopfer (Gesetz vom 11.3.1937) auf Vermögen sowie Renten und Pensionen, erhoben.
Mit dem Gesetz über die direkten Steuern vom 22.12.1949 wird die Besteuerung der natürlichen und der juristischen Personen zusammengefasst. Ferner werden die Steuerzulagen und andere Abgaben aufgehoben. Ausser der Einführung der Schenkungssteuer (17.4.1941) sind bis 1947 nur geringfügige Aenderungen eingetreten. Im Gesetz werden Einkommenssteuer, Kapitalgewinnsteuer, Vermögenssteuer und Erbschafts- und Schenkungssteuer der natürlichen Personen geregelt. Als Steuern der anonymen Erwerbsgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften) werden Kapitalsteuer, Ertragssteuer und eine neu eingeführte Grundtaxe genannt.
In den folgenden Jahrzehnten ändert sich die Struktur der direkten Steuern nur wenig. So wird aufgrund einer Gesetzesänderung 1964 erstmals eine Grundstücksgewinnsteuer von den juristischen Personen erhoben. Sie 1989/90 erneut eingeführt und auf den 1.1.1995 als Objektsteuer modifiziert.
Ein weiterer Bereich der direkten Steuern, der sich immer wieder verändert ist die Quellenbesteuerung von Einkommen. Im revidierten Steuergesetz vom 28.7.1950 war eine Quellensteuer für Saisonniers bzw. Personen mit ausländischem Wohnsitz zwar vorgesehen, sie wurde jedoch nicht umgesetzt - im Gegensatz etwa zur Quellensteuer von Grenzgängern. Bis in die 1960er Jahre hinein wurden Saisonniers und Beschäftigte im internationalen Verkehr ohne Wohnsitz in Basel entweder ordentlich veranlagt oder durch bestehende besteuert (Rheinschiffahrt, 1962 und Bau, 1959). Dieser Verzicht auf eine konsequente Besteuerung an der Quelle erfolgte auch wegen des ansonsten damit verbundenen adminitrativen Mehraufwandes. 1976 erfolgte dennoch die Ausdehnung der Quellensteuer auf Saisonniers und Löhne von im internationalen Verkehr Beschäftigten. Der Quellensteuer unterliegen damit Grenzgänger, Saisonniers und Angehörige der Rheinschiffahrt, Artisten und Sportler, Zinsen etc. aus im Kanton sichergestellten Grundstücken, Sitzungsgelder, Tantièmen, Entschädigungen. 1979 wird sie teilweise mit einer Progression versehen.
Die ¿umfassende Steuergesetzrevision" vom 30.9.1976 bringt den Doppeltarif bei Einkommenssteuer, teilweisen Verzicht auf Kapitalgewinnsteuer und die Streckung des Vermögenssteuertarifs. Zudem wird bei den Steuern der juristischen Personen die Grundtaxe aufgehoben und durch eine Grundstückssteuer ersetzt.
Seit 1970 wurden immer wieder Vorstösse unternommen, das Gesetz über die direkten Steuern einer Totalrevision zu unterziehen. Diese erfolgte mit dem Steuergesetz vom 12.4.2000. Das Gesetz regelt die Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen und die Gewinn- und Kapitalsteuer sowie die Grundstückssteuer der juristischen Personen, zu denen als Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung zählen, ebenso wie Genossenschaften, Vereine und Stiftungen. Ferner wird die Erhebung der Quellensteuer auf Einkommen, der Grundstücksgewinnsteuer sowie der Erbschafts- und Schenkungssteuer geregelt.
1.2. Feuerwehrsteuer:
Die Feuerwehrsteuer ist mit dem Löschgesetz vom 7.4.1879 eingeführt worden. In der Verordnung betreffend den Bezug der Feuerwehrsteuer vom 25.2.1881 wird das Finanzdepartement bzw. die Staatskasse als Bezugsstelle bezeichnet. In der Verordnung betreffend die Feuerwehr des Kantons Basel-Stadt (Feuerwehrverordnung) vom 12.1.1981 wird die Steuerverwaltung als Bezugsbehörde dieser proportionalen Steuer genannt.
2.1. 2. Bundessteuern:
2.2. Militärpflichtersatz/Wehrpflichtersatz:
Der Militärpflichtersatz besteht bereits 1879. 1902 wird Erhebung und Bezug des Militärpflichtersatz an das Finanzdepartement übertragen. Der beim Kanton verbleibende Anteil betrug 1879/80 50% und 1998 20%. 1998 wurde der Wehrpflichtersatz vom Büro für Militärpflichtersatz im Polizei- und Militärdepartement erhoben und bezogen. Die Steuerverwaltung war bei dieser Steuer nur noch wegen der Einkommensveranlagung der Pflichtigen beteiligt.
Wie bei allen direkten Bundessteuern wird die Besteuerung durch Bundesgesetz und kantonale Vollzugsverordnungen geregelt.
2.2. Direkte Bundessteuer:
Direkte Steuereinnahmen des Bundes sind erst seit dem Ersten Weltkrieg eingeführt worden. 1915 wird erstmals als einmalige Kriegssteuer auf Einkommen und Vermögen eine derartige direkte Besteuerung eingeführt. Erste Veranlagung und Bezug durch die kantonale Steuerverwaltung erfolgt 1916. Die Kriegsgewinnsteuer (Bundesbeschluss vom 18.9.1916) wird im Gegensatz zur Kriegssteuer direkt durch die eidgenössische Steuerverwaltung erhoben. Wie bei der einmaligen Kriegssteuer verbleibt ein Teil des Ertrags beim Kanton. Er beträgt hier 10% der 1917 erstmals erhobenen Steuer. 1919 wird eine neue ausserordentliche Kriegssteuer, die von 1921 bis 1932 erhoben wird. 1934 folgt eine Krisenabgabe (bis 1940).
In den Jahren des Zweiten Weltkriegs werden auf der rechtlichen Grundlage des Vollmachtenregime neben der Warenumsatzsteuer das Wehropfer und ab 1941 bezogen die Wehrsteuer eingeführt.
Der Prozess einer Regelung der Wehrsteuer durch ein ordentliches Bundesgesetz beginnt 1959. Seit 1995 ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14.12.1990 in Kraft. Bereits 1983 war die Wehrsteuer in direkte Bundessteuer umbenannt worden.
Die Wehr- resp. spätere direkte Bundessteuer stellt einmal eine Einkommens- und Vermögenssteuer der natürlichen Personen dar. Letztere entfiel in den 1950er Jahren. Juristische Personen werden je nach rechtlichem Status unterschiedlich besteuert: Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) werden mit einer Gewinn-, Kapital- und Vermögenssteuer belegt, Genossenschaften haben eine Gewinn- und Vermögenssteuer zu entrichten, Stiftungen und Vereine eine Einkommens- und Vermögenssteuer, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten sowie Kirchen werden mit einer Vermögenssteuer belastet.
Ohne rechtliche Grundlage wurde zusammen mit den kantonalen Quellensteuern das Einkommen bestimmter natürlicher und juristischer Personen mit einer Quellensteuer belegt. Diese ist seit 1995 gesetzlich geregelt.
70% des Steuerertrags ist von den kantonalen Organen an die eidgenössische Staatskasse abzuführen.
2.1 Verrechnungssteuer:
Seit 1943 besteht durch Bundesratbeschluss vom 1.9.1943 eine eidgenössische Verrechnungssteuer, deren Rückerstattung nach kantonaler Vollzugsordnung geregelt von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt wird. In Form eines Bundesgesetzes besteht die Verrechnungssteuer seit 13.10.1965.
B. Steuerverwaltung: Aufgaben und Entwicklung:
Im Steuergesetz von 1880 wird als Bezugs- und Taxationsbehörde die Steuerkommission genannt. Diese ex officio vom Vorsteher des Finanzdepartements präsidiert übt ihre Tätigkeit unter der Aufsicht des Finanzdepartements aus. Der Bezug wird in Zusammenarbeit mit der Staatskasse (ab 1967 in Finanzverwaltung umbenannt) vollzogen. Bei der Erbschaftssteuer ist das Erbschaftsamt involviert.
Bis in die 1890er Jahre war die Steuerkommission die einzige Steuerbehörde. Mit zunehmenden Aufgaben und Kompetenzen entwickelte sich die Steuerverwaltung. Sie bestand anfangs aus dem Steuerverwalter und seinem Adjunkten. Diesen wurden mit der Zeit mittlere und untere Beamte und Angestellte zugeteilt. Zusätzlicher Arbeitsanfall wurde mit Aushilfen bewältigt. 1894 wurde die Stelle eines 2. Adjunkten und 1899 aufgrund des erneut gestiegenen Arbeitsanfalls die Stelle eines 3. Adjunkten des Steuerverwalters geschaffen. Im Steuergesetz von 1897 wird als erhebende Behörde die Steuerverwaltung, bestehend aus dem Steuerverwalter und 2 Adjunkten, genannt. Ihre Arbeit vollzieht sich unter der Leitung des Vorstehers des Finanzdepartements, der auch die Erstellung amtlicher Inventare verfügt. Die Steuerkommission fungiert als Einteilungsbehörde und ist bei Kontrolle und Bezug behilflich. Sie ist überdies Strafinstanz. Der Grundsatz der Selbsttaxation besteht bei Einkommenssteuer. Städtische Gemeindesteuer und Vermögenssteuer werden amtlich veranlagt.
1901 wird der Personalbedarf der Steuerverwaltung v. a. im Bereich der Registerführung hervorgehoben. Zugleich wird für die Staatskassenverwaltung die Stelle eines 3. Sekretärs gefordert, der für das Inkasso der direkten Steuern zuständig ist. Der Bezug der Einkommens- und Vermögenssteuer werde ¿seit mehreren Jahren" (Ratschlag 1289) nicht mehr von der Steuerkommission[!], sondern von der Staatskasse besorgt.
Bis 1906 wirkt Steuerkommission bei Prüfung und Kontrolle der Steuererklärungen bei Einkommens- und Vermögenssteuer mit. Danach wandelt sie sich zur ausschliesslichen Rekursinstanz.
In den letzten Jahren vor dem Ersten Weltkrieg erweitert sich das Tätigkeitsfeld der Steuerverwaltung weiter. So wird 1912 eine besondere Stelle für Steuerrückstände geschaffen. Ab 1912 besteht für die Steuerverwaltung die Möglichkeit, Lohn- und Gehaltslisten zwecks Kontrolle der Einkommenssteuererklärungen bei Arbeitgebern zu erheben.
Dass sich das Steuerwesen administrativ immer mehr professionalisiert zeigt die Einführung der Möglichkeit des Steuerbezugs mittels Postcheque, die für die städtische Gemeindesteuer seit 1895 und für die Vermögenssteuer seit 1909 - bei letzterer mit einer Resonanz im ersten Jahr von 50% - besteht. Dasselbe ist bei der Einkommenssteuer ab 1910 geplant. Daneben steht aber auch die Feststellung, dass ein Organisationsgesetz für das Finanzdepartement weder 1910, noch 1915 oder 1917 fertig gestellt werden kann. Aus Unzufriedenheit mit der Lohnsitutiation in der Steuerverwaltung entsteht das Gesetz betreffend das Büropersonal der öffentlichen Verwaltung vom 8.6.1917.
Die Organisation der Steuerverwaltung wird 1916 von der zuständigen Prüfungskommission als unzureichend bewertet und als Ursache zahlreicher Missstände gesehen. Im Bericht der Grossratskommission vom 12.6.1924 (Ratschlag 2575) zur Untersuchung der Zustände auf der Steuerverwaltung werden Vorwürfe wie etwa den einer willkürlichen Bussenpraxis relativiert und zugleich als Ursachen gewisser Unstimmigkeiten organisatorische Mängel und v. a. der Personalmangel hervorgehoben. So sind in der Steuerverwaltung im Jahr 1916 insgesamt 24 Personen angestellt. Ein Bücherrevisor konnte erst ab 1918 angestellt werden. Wenig später kamen noch 2 weitere Bücherrevisoren hinzu, die den Bereich der Steuerkontrolle wesentlich übernahmen. Die aufgrund der Vorwürfe der Prüfungskommission deutlich gewordenen organisatorischen Defizite wurden mit der Amtsordnung für die Beamten und Angestellten der Steuerverwaltung vom 22.4.1919, die bereits seit 15.10.1918 als provisorische Geschäftsordnung gültig war, behoben. Als Resultat der Reorganisation bestanden 1919 im wesentlichen drei Abteilungen, von denen die erste unter der Leitung des Steuerverwalters mit der Veranlagung, Registerführung, Ausführung des Militärpflichtersatzes und von 1917 bis 1919 mit der Revision der kantonalen Beitragsberechtigung der Versicherten zur OeKK befasst war. Die zweite Abteilung unter der Leitung des 1. Adjunkten besorgte die Steuerkontrolle, Steuerrevision, Erbschaftssteuer sowie die eidgenössische Kriegssteuer. Unter der Leitung des 2. Adjunkten war die dritte Abteilung für Erhebung, Veranlagung und Bezug der städtischen Gemeindesteuer zuständig. Im Zusammenhang mit dieser Reorganisation standen Ueberlegungen, der Staatskasse mit Ausnahme des Militärpflichtersatzes den Steuerbezug vollkommen zu übertragen.
Mit dem revidierten Steuergesetz von 1922 wurden nicht nur Aufgaben und Kompetenzen der Steuerverwaltung ausgebaut, sondern auch ihre Zusammenarbeit mit der Staatskasse klar geregelt. Die Staatskassenverwaltung vollzieht alle Aufgaben, die mit der Besteuerung der anonymen Erwerbsgesellschaften verbunden sind, sowie den Bezug aller sonstigen Steuern mit Ausnahme des Militärpflichtersatzes, der immer noch von der Steuerverwaltung bezogen wird. 1920 umfasste die Steuerverwaltung ohne Aushilfen ca. 30 Personen, die sämtliche mit Erklärungseingang, Veranlagung, Registerführung und Kontrolle (summarische Prüfung, weitere Erhebungen und Einvernahmen (Protokolle)) zusammenhängenden Aufgaben erledigten.
In den Jahren des Zweiten Weltkriegs und danach setzt sich der Ausbau der Steuerverwaltung in bezug auf Personal wie auf Kompetenzen fort. 1940 bestehen u. a. je eine eigene Abteilung für die Bearbeitung des Arbeitsrappens (von der kant. Ausgleichskasse übernommen) und der eidgenössischen Krisenabgabe. Letztere Abteilung übernimmt in der Folge die Veranlagung des eidgenössischen Wehropfers. 1943 wird der Steuerverwaltung eine Abteilung für die eidgenössische Verrechnungssteuer angegliedert.
Im Ratschlag Nr. 4021 vom 15.9.1943 betreffend Ausbau der Steuerverwaltung (Abt. Veranlagung und Kontrolle, ehem. Abt. Steuerkontrolle) wird konstatiert, dass die Arbeit der Steuerverwaltung durch das Wehropfer eine starke Aenderung erfahren habe, da die eidgenössische Steuerverwaltung als Aufsichtsbehörde desselben auf Kontrolle der Steuererklärungen vor der Veranlagung und nicht auf nachträgliche Kontrolle bestehe. Zudem verlangt der Bund eine qualitative Prüfung, die den Abgleich der kantonalen und eidgenössischen Steuererklärungen beinhaltet. Diese Aufgabenausweitung erfordert eine massive Personalaufstockung der Abteilung.
1948 bestehen die Abteilungen 1. Veranlagung und Kontrolle, 2. Wehrsteuer (bis 1947) bzw. eidgenössische Steuern und 3. die Registerabteilung, deren Arbeitsabläufe im selben Jahr durch die Anschaffung einer Lochkartenanlage neu organisiert werden.
Nach der Revision des Steuergesetzes wird 1951 die Steuerverwaltung wiederum neu eingeteilt, wobei die Abteilungen Veranlagung und Kontrolle, Anonyme Erwerbsgesellschaften und eidgenössische Steuern unverändert bestehen bleiben. Die Abteilung Bezug gliedert sich in die Unterabteilungen Abmelde- und Auskunftsdienst, Lochkartenanlage und Quellensteuer. Die neue Abteilung Spezialsteuern befasst sich mit Erbschafts- und Schenkungssteuer, Verrechnungssteuer und Bewertungsstelle, Rückständeregister, Steuerbüro der AHV (seit 1948), das Hilfsdienste für die eidgenössische und kantonale AHV leistet.
Die Personalentwicklung erfuhr durch die Revision von 1949/50 einen kräftigen Schub nach vorne: Waren es 1939 erst 64 Beschäftigte und 1946 sowie 1950 je 124, so wurden schon 1953 180, 1960 190 und 1970 186 Beschäftigte in der Steuerverwaltung gezählt mit einem Höhepunkt 1966 mit 205 Angestellten. Es sind v. a. die Registerführung und die Steuerkontrolle/Revisorat, die ausgebaut werden.
Nach 1956 wird die Veranlagung der Wehrsteuer von den Abteilungen der natürlichen Personen bzw. der anonymen Erwerbsgesellschaften zusammen mit derjenigen der kantonalen Steuern durchgeführt. Zugleich erhält die Bezugsabteilung eine zentrale Dossieranlage.
1959 wird die gesamte Steuerverwaltung in einem Neubau(Storchen) untergebracht. Die jahrzehntelange Zerstreuung auf zeitweise mehr als 6 Standorte findet ein Ende.
1966 wird die Verrechnungssteuer erstmalig von der Abteilung Veranlagung festgesetzt. Nachdem sich die seit 1948 vorhandene Lochkartenanlage als nicht mehr ausreichend erweist, wird 1966 der Einstieg in die EDV realisiert. Auswirkungen werden in den Bereichen Erklärungseingang, Rechnungsstellung und Zahlungskontrolle erwartet. In den 1970er Jahren wird der EDV-Einsatz ausgebaut. Seit 1997 besteht ein Projekt, das die EDV-Integration der Veranlagungstätigkeit schaffen soll.
Auch in den 1970er und 1980er Jahren setzt sich der Ausbau der Steuerverwaltung fort: Mit den Revisionen der Steuergesetzgebung 1971 und 1976 steigt v. a. wegen der Ausdehnung der Quellensteuer der Arbeitsaufwand weiter stark an. Die Abteilung Bezug ist 1977 zuständig für die Besteuerung bei Wegzug, Tod, Heirat etc. sowie bei Geschäftsaufgabe oder -verkauf. 1983 ist sie zuständig für Betreibungen und Quellenbesteuerung. Im gleichen Jahr übernimmt die Steuerverwaltung die Betreibungsabteilung von der Finanzverwaltung. 1995 erhöht sich der Arbeitsanfall, da ab diesem Jahr die Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung bereits mit dem 18. Lebensjahr beginnt.
Dass sich die Aufgabenverteilung innerhalb der Steuerverwaltung relativ rasch verändert, zeigt die Abteilung Spezialsteuern. 1983 prüft sie Verrechnungssteuerbeträge, bewertet Liegenschaften und Wertpapiere, veranlagt bei Todesfällen, erhebt Schenkungssteuer und kontrolliert Erbschaftssteuerfestsetzung des Erbschaftsamts. 1993 werden ausserdem noch die Annschlussveranlagung, Veranlagung der Grundstücksgewinnsteuer, die Behandlung von Erlassgesuchen sowie das Erstellen von Nachlass-, Kontroll-, Straf- und Kleinprotokollen als Aufgaben genannt. 1998 werden ferner die Veranlagung der Grundstückssteuer und die Kontrolle von BVG-Stiftungen genannt.
Die Steuerverwaltung (auf dem Stand von 1998) wird geleitet vom Steuerverwalter. Als Abteilungen bestehen das Sekretariat, die Material- und Drucksachenverwaltung, die Abteilungen für juristische Personen, natürliche Personen inkl. Spezialdienst für die direkte Bundessteuer, die Abteilung für Spezialsteuern, die Abteilung Bezug sowie der Rechtsdienst, dem auch die Stiftungskontrolle obliegt. Hier ist auch die kantonale Verwaltung der direkten Bundessteuer angesiedelt. Die Abteilung für Spezialsteuern gliedert sich in die Protokollabteilung und Pensionskassenaufsicht, die Bereiche für Erbschafts-, Schenkungs- und Verrechnungssteuern, die Stellen zur Liegenschafts- bzw. Wertschriftenbewertung und die Erlassabteilung. In der Bezugsabteilung befindet sich die Dossier- und Erklärungszentrale. Ihr obliegt die Registerführung inkl. Abmelderegister und die Quellenbesteuerung.
Bei den direkten kantonalen Steuern ist die Steuerverwaltung zuständig fürSteuer-Erhebung, Prüfung und Kontrolle der Steuererklärung, weitere Erhebungen inkl. Anordnung amtlichen Inventars und die Veranlagung. Stundung von Steuern wird ebenso wie Festlegung und Abrechnung der Quellensteuer von ihr besorgt. Der Erlass von Steuern - auch anderen als direkte Steuern - hingegen liegt in der Kompetenz des Vorstehers des Finanzdepartements. Das Führen der Steuerregister, Veranlagung der Schenkungssteuer, die Prüfung der vom Erbschaftsamt zuvor aufgenommenen Inventare und die Erhebung von Nachsteuern im Todesfalls werden von der Steuerverwaltung wahrgenommen. Dagegen veranlagt das Erbschaftsamt die Erbschaftssteuer, die an die Gerichtskasse entrichtet wird, welche ihrerseits mit der Finanzverwaltung abrechnet. Schliesslich gehört auch der Finanzausgleich mit den beiden Landgemeinden hierzu. Das Inkasso der Steuerschulden ist Aufgabe der Finanzverwaltung.
Die Wehrpflichtersatzabgabe wird heute nicht mehr von der Steuerverwaltung, die Erhebung und Bezug seit 1902 besorgt hat, sondern vom Polizei- und Militärdepartement und dort das Büro für Militärpflichtersatz erhoben.
Ferner ist die Steuerverwaltung für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zuständig.
Weitere Aufgaben der Steuerverwaltung sind als Hilfsdienste für andere Verwaltungsbereiche etwa Auskunfterteilung über Steuerschulden juristischer Personen an das Handelsregisteramt im Falle einer beantragten Löschung im Handelsregister. In bestimmten Fällen ist die Zustimmung der Steuerverwaltung für einen Grundbucheintrag notwendig.
Die Wehr- resp. direkte Bundessteuer wird im Auftrag des Bundes von den Kantonen erhoben. Die Veranlagung erfolgte bis 1995 stets zweijährig nach dem System der Vergangenheitsbemessung). Seit 1995 besteht bei den juristischen Personen die jährliche Veranlagung nach der Postnumerandobesteuerung (Gegenwartsbemessung). Die natürlichen Personen hingegen werden - je nach kantonaler Entscheidung - entweder nach einjähriger Postnumerandobemessung oder nach zweijähriger Praenumerandobemessung besteuert. In Basel wird erstere Variante angewendet.
Als kantonale Organe bestehen eine Wehrsteuerverwaltung und Veranlagungsbehörde (integriert in Steuerverwaltung) sowie eine Wehrsteuer-Rekurskommission (identisch mit der kantonalen Steuer-Rekurskommission).
Bundesbehörden besorgen Aufsicht, Koordination und Verwaltungsrechtspflege. Das eidgenössische Finanz- und Zolldepartement handhabt die Aufsicht, insbesondere die Festsetzung der Fälligkeitstermine. Die eidgenössische Steuerverwaltung koordiniert die Arbeit der kantonalen Behörden, sorgt für einheitliche Handhabung und Formulare und ist zur Beschwerdeführung gegen Entscheide der kantonalen Organe befugt. Das Bundesgericht ist Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der kantonalen Rekurskommissionen. Es besteht eine eidgenössische Wehrsteuer-/direkte Bundessteuer-Erlasskommisison, in der die eidgenössische Steuerverwaltung vertreten ist.
Form und Inhalt
Gegenwärtig umfasst der Fonds lediglich Serien von Steuerdossiers sowohl natürlicher als auch juristischer Personen.
Anmerkungen
Weitere Informationen zur Steuerverwaltung finden sich in den Steuerfragen betreffenden Ratschlägen zuhanden des Grossen Rates und in den verschiedenen Steuergesetzen und dazugehörigen Verordnungen in der chronologischen Gesetzessammlung
Schutzfristkategorie
Ordentliche Schutzfrist
Bewilligung
Gemäss Archivgesetz BS
Schutzfrist
Zeitraumende
Schutzfristdauer
30
Ende der Schutzfrist
12/31/2026
Zugänglichkeit
Oeffentlich
Zugangsbestimmungen
Es gelten die allgemeinen Benutzungsbestimmungen des Staatsarchivs Basel-Stadt.
Physische Benutzbarkeit
uneingeschränkt
Veröffentlichungen
Jährliche Verwaltungsberichte des Regierungsrates, Finanzdepartement, Steuerwesen